Kirchenanwalt (katholisches Kirchenrecht)

Kirchen|anwalt, katholisches Kirchenrecht:

Bezeichnung für den »Promotor iustitiae«, der im gerichtlichen Bereich der katholischen Kirche bei Streit- und Strafsachen das öffentliche Interesse der Kirche vertritt (c. 1430 CIC), insofern dem Staatsanwalt im weltlichen Recht vergleichbar. In kirchlichen Strafverfahren (kirchliche Gerichtsbarkeit) kann nur der Kirchenanwalt Anklage erheben. Er ist gegenüber dem Bischof weisungsgebunden.

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.