kirchliche Gerichtsbarkeit (katholisches Kirchenrecht)
kirchliche Gerichtsbarkeit, katholisches Kirchenrecht:
wesentlicher Bestandteil der kirchlichen Leitungsgewalt (c. 135 CIC). Die Kirche beansprucht aus eigenem und ausschließlichem Recht (1) die Zuständigkeit in allen Streitsachen geistlichen Charakters und (2) in Strafsachen, die sich aus der Übertretung kirchlicher Gesetze oder aus sündhaften Handlungen ergeben. In der Praxis betreffen die Streitsachen überwiegend die Feststellung der
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