Ingenieurgesetze
Ingenieurgesetze [ɪnʒenˈjøːr-],
von den Bundesländern 1970/71 erlassene, inhaltlich übereinstimmende Gesetze, die regeln, wer die Berufsbezeichnung »Ingenieur« oder »Ingenieurin« allein oder in Wortverbindungen führen darf. Dies darf ohne Weiteres, wer ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule, einer ihr rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule oder Bergschule erfolgreich abgeschlossen hat
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