Recht
In zahlreichen deutschen Ländern war der homosexuelle Verkehr zwischen erwachsenen Männern bis 1871 nicht strafbar. Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB; § 175) vom 15.5.1871 bestimmte jedoch, dass »widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts« mit Gefängnis zu bestrafen ist. Literatur und Rechtsprechung legten diese Bestimmung dahin gehend aus, dass sie allein beischlafähnliche Handlungen
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