Handelsfondsabgabe
Handelsfondsabgabe [-fɔ̃-],
in der DDR eine Abgabe des volkseigenen Groß- und Einzelhandels an den Staatshaushalt, die ab 1968 als fester Prozentsatz auf den Bestand an »Grundmitteln« (z. B. Anlagegüter) und »Umlaufmitteln« (u. a. Waren und Hilfsmaterial, Bankguthaben) erhoben und aus den Gewinnen bezahlt wurde. Sie sollte der rationellen Nutzung der betrieblichen Fonds
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