Gleichberechtigung

Gleichberechtigung, die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau. Während in der Weimarer Reichsverfassung die Gleichberechtigung nur für die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten ausdrücklich gewährleistet war (Wahlrecht, Zugang zu öffentlichen Ämtern), garantiert Artikel 3 Absatz 2 und 3 GG sie als Teil des allgemeinen Gleichheitssatzes umfassend. Der Staat darf daher

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