Glaubhaftmachung (Prozessrecht)

Glaubhaftmachung, Prozessrecht:

Form des Beweises, die einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit fordert als der volle Beweis. Die Glaubhaftmachung kann nur durch präsente Beweismittel und eidesstattliche Versicherung erfolgen (§ 294 ZPO). Sie genügt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, v. a. in den Verfahren des einstweiligen (vorläufigen) Rechtsschutzes (also Arrest, einstweilige Anordnung, einstweilige Verfügung) und

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.