Gefälligkeitsakzept (Wechselrecht)
Gefälligkeits|akzept, Wechselrecht:
vom Bezogenen aus Gefälligkeit gegenüber dem Aussteller unterzeichneter (»akzeptierter«) Wechsel, dem keine Schuldverbindlichkeit zugrunde liegt. Der Akzeptant haftet voll für den Wechsel, doch nicht gegenüber dem Aussteller.
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