Gefährdungsdelikte

Gefährdungsdelikte, Delikte, deren tatbestandliche Verwirklichung die bloße Gefährdung eines Rechtsguts voraussetzt. Beim konkreten Gefährdungsdelikt (z. B. bei der Straßenverkehrsgefährdung) muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung eingetreten ist. Beim abstrakten Gefährdungsdelikt (z. B. schwere Brandstiftung) ist die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung ausreichend.

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