Fragerecht (Zivilprozess)

Fragerecht, Zivilprozess:

Recht und Pflicht des Gerichts, bei der Vorbereitung des Verhandlungstermins (§ 273 ZPO) und im Termin (§ 139 ZPO) zur Klärung des Sachverhalts Fragen an die Parteien zu stellen und sie aufzufordern, sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig zu erklären und sachdienliche Anträge zu stellen. Bei der Vernehmung von Zeugen,

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