Fesselung. (Recht)
Fesselung. Recht:
Ein Verhafteter darf nach § 119 Absatz 5 StPO gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er Gewalt anwendet, Widerstand leistet, zu fliehen versucht, oder wenn die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstschädigung besteht. Voraussetzung ist, dass die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung
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