Eventualverbindlichkeiten
Eventualverbindlichkeiten, die Verbindlichkeiten und Haftungsverpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht nur unter bestimmten (eindeutig definierten) Umständen eintritt (z. B. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften oder aus der Übertragung von Wechseln). Eventualverbindlichkeiten sind gemäß § 251 HGB unter der Bilanz auszuweisen (Bilanzvermerke). Eine Saldierung mit gleichwertigen Rückgriffsrechten (Eventualforderungen) ist unzulässig.
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