Ersatzfreiheitsstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer nicht eintreibbaren, rechtskräftig verhängten Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Einem Tagessatz der Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. Die Umwandlung einer uneinbringlichen Geldstrafe sieht das jeweilige Strafgesetzbuch auch in Österreich (§ 19) und in der
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