Disziplinargewalt
Disziplinargewalt, im Disziplinarrecht die Befugnis des jeweiligen Disziplinarvorgesetzten, bestimmte Disziplinarmaßnahmen oder die ihm sonst obliegenden Maßnahmen zu ergreifen. Wie im Disziplinarrecht für Beamte ist im Disziplinarrecht für Soldaten nach einer Neufassung der Wehrdisziplinarordnung (WDO) nunmehr auch die Bezeichnung Disziplinarbefugnis gebräuchlich (2. Abschnitt der WDO). Sie ist
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