Dispositionsmaxime
Dispositionsmaxime, Dispositionsgrundsatz, Verfügungsgrundsatz,
Prinzip der Verfahrensgestaltung, insbesondere des Zivilprozessrechts, im Gegensatz zur Offizialmaxime (Amtsgrundsatz). Nach der Dispositionsmaxime haben die Parteien die Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand und den Gang des Verfahrens im Rahmen des Parteibetriebs. Bindung des Gerichts an die Anträge, Klage- und Rechtsmittelrücknahme oder Verzicht, Anerkenntnis, Vergleich und Erledigungserklärung durch die Parteien
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