Diskriminierungsverbot (Staatsrecht)

Art. 38 GG

Art. 38 Abs. 1 GG enthält den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Das bedeutet, dass die Stimme jeder und jedes Wahlberechtigten gleich viel zählt. Die Stimmen müssen grundsätzlich auch den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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