Dienstherr

Dienstherr, juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Recht der Personalhoheit besitzt, d. h. das Recht, Beamte zu beschäftigen. Dienstherrenfähigkeit haben nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRRG (1.

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