Dienstfahrrad
Dienstfahrräder können vom Unternehmer bzw. dem Arbeitnehmer in gleicher Weise genutzt werden wie Dienstwagen. Sie werden steuerlich auch nach der Ein-Prozent-Regel behandelt. D.h. Arbeitnehmer müssen monatlich 1 % des Listenpreises des Dienstfahrrads als geldwerten Vorteil entsprechend des ihnen zugewiesenen Steuersatzes versteuern. Alternativ kann das Dienstfahrrad auch über eine Gehaltsumwandlung bereitgestellt
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