Andere Verfahren
Auf die Vorschriften der ZPO hinsichtlich des Berufungsverfahrens beziehen sich für den wesentlichen Verfahrensablauf das Arbeitsgerichtsgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung. Im Verwaltungsprozess ist eine Berufung nur möglich, wenn sie durch das Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§§ 124, 124 a VwGO). Das Sozialgerichtsgesetz enthält eigene Vorschriften zum Berufungsverfahren. Auch im Sozialrecht
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