beizulegender Wert (Rechnungslegung)

beizulegender Wert, Rechnungslegung:

mögliche Wertuntergrenze für Vermögensgegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens (§ 253 HGB); seine Höhe ist gesetzlich nicht konkretisiert; nach herrschender Meinung ist er aus dem (vorsichtig geschätzten) Marktpreis abzuleiten. Im Anlagevermögen werden vorgeschriebene oder zulässige Sonderabschreibungen berücksichtigt. Als Maßstab kommt für Sachanlagen insbesondere der Wiederbeschaffungswert, für Finanzanlagen der Ertragswert in

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