Beitragsbemessungsgrenze (Sozialversicherung)
Beitragsbemessungsgrenze, die Grenze, bis zu deren Höhe vom Bruttoverdienst monatliche Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden.
Der über dieser Grenze liegende Teil des Bruttoeinkommens wird zur Berechnung der Beitragszahlung nicht herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt seit 2025 in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5512,50 € im Monat, einheitlich im ganzen Bundesgebiet. In der Renten- und der Arbeitslosenversicherung liegt sie bundesweit bei 8050,00 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
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