Beitragsbemessungsgrenze (Sozialversicherung)
Beitragsbemessungsgrenze, die Grenze, bis zu deren Höhe vom Bruttoverdienst monatliche Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden.
Der über dieser Grenze liegende Teil des Bruttoeinkommens wird zur Berechnung der Beitragszahlung nicht herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt ab 2022 in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 4 837,50 € im Monat, einheitlich im ganzen Bundesgebiet. In der Renten- und der Arbeitslosenversicherung liegt sie bei 7050 € monatlich im alten Bundesgebiet
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