Beitragsbemessungsgrenze (Sozialversicherung)
Beitragsbemessungsgrenze, die Grenze, bis zu deren Höhe vom Bruttoverdienst monatliche Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden.
Der über dieser Grenze liegende Teil des Bruttoeinkommens wird zur Berechnung der Beitragszahlung nicht herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt seit dem 1.1.2026 in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5812,50 € im Monat, einheitlich im ganzen Bundesgebiet. In der Renten- und der Arbeitslosenversicherung liegt sie bundesweit bei 8450,00 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze
Quellenangabe