Sozialrecht
Ausländer unterliegen in Deutschland aufgrund des Territorialitätsprinzips ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit der Sozialversicherungspflicht (Ausnahmen bei zwischenstaatlichen Abkommen, durch EG-Recht oder bei nur vorübergehender Tätigkeit eines Ausländers). Nach § 23 SGB XII können Ausländer bestimmte Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen.
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