Privatrecht
Die Rechtsanwendung bei Beteiligung eines Ausländers richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts (vor allem Artikel 7 ff. Einführungsgesetz BGB). Für Personenstand (Name, Abstammung, Familienstand), Geschäfts-, Ehe- und Testierfähigkeit, Ehe- und Erbrecht ist danach grundsätzlich das Heimatrecht des Ausländers maßgeblich.
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