Auflassung

Auflassung, im bürgerlichen Recht Bezeichnung für die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Eigentumsübertragung an einem Grundstück in Form einer Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor dem Notar (§ 925 BGB). Eine Bedingung oder Befristung ist hierbei unzulässig. Die Auflassung ist ein abstrakter dinglicher Vertrag und

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