Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags
Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags, staatlicher Mitwirkungsakt bei der Rechtsetzung tarifautonomer Verbände, durch den der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag einer Tarifvertragspartei die Wirkung eines Tarifvertrags über die Mitglieder der abschließenden Verbände hinaus ausdehnt. Voraussetzung: Die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen wenigstens 50 % der Arbeitnehmer ihres Bereiches, und die Allgemeinverbindlichkeit
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