Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Allgemeines Kriegsfolgengesetz, das »Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden« vom 5. 11. 1957. In Anlehnung an Artikel 135 a GG bringt es die Ansprüche gegen das Deutsche Reich (einschließlich Reichsbahn und Reichspost), das Land Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen zum

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