Abänderungsklage
Abänderungsklage, nach § 323 ZPO mögliche Gestaltungsklage zur Abänderung von Urteilen, gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden über künftige wiederkehrende Leistungen (besonders Unterhalt und Schadensersatzrenten) mit Wirkung nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage. Voraussetzung ist eine wesentliche Änderung der für die Verpflichtung maßgebenden Umstände. Bei Verurteilung des nicht
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