Absehen von Strafe.
Absehen von Strafe. Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre (z. B. schwere eigene Verletzung bei verschuldetem Verkehrsunfall). Ein Absehen von Strafe ist jedoch nur
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