Abschlagszahlung

Abschlagszahlung, Teiltilgung einer Verbindlichkeit; grundsätzlich ist nach § 266 BGB der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Im Recht des Werkvertrags hat der Unternehmer jedoch gemäß § 632a BGB die Möglichkeit, für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen zu verlangen. (Darlehen, Verbraucherdarlehen)

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