Religion
Durch Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes von 1867 ist Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit gewährleistet. Das Verfassungsrecht verleiht dem Staat das Recht, Kirchen und Religionsgesellschaften offiziell anzuerkennen und gewährt den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften paritätisch religiöse Korporationsrechte (öffentliche Religionsausübung; Autonomie in den inneren Angelegenheiten). Grundlagen ihrer Rechtsbeziehungen mit dem Staat bilden
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