Entschädigungsregelungen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs
Die von den nationalsozialistischen Herrschenden als Zwangsarbeitende eingesetzten Meschen haben nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) in der Fassung vom 29.6.1956 ein Recht auf Entschädigungen. Die Entschädigung gilt hier für den Freiheitsentzug, also für die Inhaftierung, die durch staatliches Unrecht den Menschen angetan wurde. Zivilrechtliche Ansprüche, z. B. gegenüber den Großunternehmen, die von den Zwangsarbeitenden
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Mitwirkende
Dr. Melanie Carina Schmoll
Quellenangabe