Widerspruch (Verwaltungsrecht)
Widerspruch, Verwaltungsrecht:
frist- und formgebundener Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung). Die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist in der Regel erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (Vorverfahren) zulässig. Das Widerspruchsverfahren gibt der Verwaltung Gelegenheit, ihre Entscheidung selbst noch einmal auf Rechtmäßigkeit und (bei Ermessensakten) auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Wenn
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