Verhandlungsgrundsatz

Verhandlungsgrundsatz, Verhandlungsmaxime,

Prinzip der Prozessgestaltung, nach dem allein die Parteien die Tatsachen, die dem Prozess zugrunde liegen, in den Prozess einführen, über ihre Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und auch die Verantwortung für den Beweis tragen. Nur die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen sind vom Gericht zu berücksichtigen, unstreitige Tatsachen bedürfen keines Beweises. Der Verhandlungsgrundsatz

Quellenangabe

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