Umgehungsgeschäft
Umgehungsgeschäft, Rechtsgeschäft, durch das die Beteiligten einen verbotenen Zweck zu erreichen suchen, ohne formell einen gesetzlichen Verbotstatbestand zu erfüllen. Umgehungsgeschäfte sind nach § 134 BGB nichtig, wenn dies der Zweck des umgangenen Gesetzes verlangt. Zum Beispiel ist der Verzichtsvertrag über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen Verstoßes gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz
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