Beitragsgestaltung
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesamten Beitrag einzubehalten und an die Krankenkasse des Beschäftigten zu zahlen. Diese Krankenkasse sammelt die Beiträge ein und leitet sie an die Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung weiter. Nur Beiträge zur GUV trägt
Mitwirkende
Christian Adams
Quellenangabe