Sachmangel
Sachmangel, beim Kauf die ungünstige Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit zurzeit des Gefahrübergangs (§ 434 BGB; ähnlich auch bei Leihe, Miete, Schenkung, Werkvertrag). Liegt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, ist zunächst auf die Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung,
Quellenangabe