Sachbeschädigung

Voraussetzungen einer Sachbeschädigung

Nach § 303 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) begeht eine Sachbeschädigung, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Absatz 2 stellt außerdem auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache unter Strafe.

Begriff der »Sache«

Fremdheit der Sache

Beschädigung oder Zerstörung der Sache

Veränderung des Erscheinungsbildes

Vorsatz

Rechtswidrigkeit

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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