Voraussetzungen einer Sachbeschädigung
Nach § 303 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) begeht eine Sachbeschädigung, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Absatz 2 stellt außerdem auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache unter Strafe.
Begriff der »Sache«
Fremdheit der Sache
Beschädigung oder Zerstörung der Sache
Veränderung des Erscheinungsbildes
Vorsatz
Rechtswidrigkeit
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe