Subjektiver Tatbestand
Die Tat muss – wie schon für die Grundtatbestände der §§ 185, 186 und 187 StGB erforderlich – vorsätzlich erfolgen.
Der oder die Täterin muss aus Beweggründen gehandelt haben, die mit der Stellung des Tatopfers im öffentlichen Leben zusammenhängen. Es fällt daher nicht unter § 188 StGB, wenn die Schwägerin eines Bundesministers diesem nach einem Familienstreit öffentlich Beleidigungen zuruft.
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe
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