Strafantrag
Die Verfolgung einer gegen die Ehre gerichteten Tat – hierzu zählt auch § 188 StGB – setzt nach § 194 StGB grundsätzlich einen Strafantrag voraus (der von einer bloßen Strafanzeige zu unterscheiden ist); es handelt sich um Antragsdelikte. Mit einer Reform im Jahre 2021 wurde § 194 StGB geändert und
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe
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