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Politikerbeleidigung

Rechtsfolgen

Unter den Voraussetzungen des § 188 StGB begangene Ehrenschutzdelikte können deutlich höhere Strafen nach sich ziehen als bei »einfacher« Tatbegehung. Eine Beleidigung unter diesen Voraussetzungen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, eine üble Nachrede mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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