mitbestrafte Nachtat (Strafrecht)
mitbestrafte Nach|tat, Strafrecht:
eine Form der Gesetzeskonkurrenz. Danach bleibt ein Delikt als mitbestrafte Nachtat (z. B. die Beschädigung eines gestohlenen Autos) straflos, wenn sich aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt, dass die Tat schon unter dem Gesichtspunkt eines vorhergehenden Deliktes hinreichend geahndet wird.
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