Indigenat
Indigenat [zu lateinisch indigenus »eingeboren«, »einheimisch«] das, -(e)s/-e, Inkolat, früher Untertanschaft,
Staats-, auch Ortsangehörigkeit, Heimatrecht, Gemeinderecht. Artikel 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867) und der Reichsverfassung von 1871 führte das gemeinsame Indigenat als Grundrecht ein. Danach waren die Angehörigen jedes deutschen Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat wie Inländer zu behandeln und zu allen öffentlichen Ämtern und bürgerlichen Rechten wie
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