Gemeineigentum (Recht)
Gemeineigentum, Recht:
1) Gemeinheit; 2) im heutigen Sprachgebrauch Eigentum, das zur Sozialisierung auf einen Rechtsträger (insbesondere den Staat) übertragen wird, der nach den Grundsätzen der Gemeinwirtschaft handelt. Gemäß Artikel 15 GG (Vorläufer: Artikel 156 Weimarer Reichsverfassung) ist die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der
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