Fischereigrenze (Völkerrecht)
Fischereigrenze, Völkerrecht:
veraltete Bezeichnung der seewärtigen Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone, die gemäß Artikel 57 der UN-Seerechtskonvention vom 10. 12. 1982 bis zu einer Tiefe von 200 Seemeilen errichtet werden kann. Deutschland hat durch Proklamation vom 21. 12. 1976 (wirksam seit 1. 1. 1977) in der Nordsee eine Fischereizone ohne ausdrückliche seewärtige Begrenzung errichtet.
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