Eingetragene Lebenspartnerschaft

Geschichte

  • 1980–1990: Erste öffentliche Forderungen nach der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare.

  • 1989: Dänemark führt als erstes Land weltweit die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ein.

  • 1992: »Aktion Standesamt«; 250 schwule und lesbische Paare stürmen die Standesämter und verteilen Musteranträge für die gleichgeschlechtliche Ehe.

  • 1994: Erster Gesetzentwurf im Bundestag zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts.

  • 1997: Erste offizielle Anhörung im Bundestag zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts.

  • 2000: Der Bundestag beschließt das Lebenspartnerschaftsgesetz.

  • 2001: Trotz der Verfassungsklagen von Bayern, Sachsen und Thüringen tritt das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann fortan begründet werden, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde erklären, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1 LPartG). Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht begründet werden, wenn einer der Lebenspartner minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt.

  • 2005: Die Gleichstellung bei der Stiefkindadoption ermöglicht erstmalig zwei gleichgeschlechtliche Eltern.

  • 2009: Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Erbrecht.

  • 2017: Unter dem Schlagwort »Ehe für alle« beschließt der Deutsche Bundestag, dass auch homosexuelle Paare die Ehe eingehen können. Eingetragene Lebenspartnerschaften können seitdem auf Wunsch der Paare standesamtlich in eine Ehe umgewandelt werden.

  • 2018: Bayern gibt Widerstand gegen die »Ehe für Alle« auf.

  • 2023: Sicherung der »Ehe für alle« im Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht definiert sein Eheverständnis des Art. 6 Grundgesetz neu. Erstmals enthält die Ehedefinition des BVerfG nicht den Verweis darauf, dass es sich um eine Verbindung zwischen Mann und Frau handelt. Stattdessen wird Ehe wie folgt definiert: „Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet.“

Mitwirkende

Britta Weimer-Kuschnigg

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.