Beurkundung
Be|urkundung, die von einer Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in gesetzlicher Form vorgenommene protokollarische Niederlegung der vor ihr abgegebenen Erklärungen. Ist für Rechtsgeschäfte eine Beurkundung vorgeschrieben (z. B. Grundstückskauf), so sind Notare und ausnahmsweise die Amtsgerichte (§ 62 Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969) zuständig, die Standesbeamten
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