Bausparkassen
Bausparkassen, nach Definition des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung vom 15. 2. 1991 Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Private
Werke
Informationen zum Artikel
Quellenangabe