Ausschuss (Staatsrecht)

Gemeinsamer Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss (Artikel 53a und 115e Grundgesetz) ist ein »Notparlament«, das nur im Verteidigungsfall zusammentritt und auch nur dann, wenn der Bundestag nicht zusammenkommen kann oder nicht beschlussfähig ist. »Verteidigungsfall« bedeutet, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.

Quellenangabe

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