Anfall (Zivilrecht)Anfall, Zivilrecht: Anfall einer Erbschaft,Übergang der Erbschaft kraft Gesetzes auf die Erben, ohne dass die Annahme erklärt werden muss (§ 1942 BGB), Erbrecht. – Anfallrecht, Heimfall.Informationen zum ArtikelQuellenangabeLeselineal schließenKostenlos testenredaktionell geprüfte und verlässliche Inhaltealtersgerecht aufbereitet im Schullexikonmonatlich kündbarKostenlos testenoderEinloggenSie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.
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